Die Pro Svizra Rumantscha (PSR)
Die Pro Svizra Rumantscha setzt sich für eine fortschrittliche und offene rätoromanische Schweiz ein. Als unabhängiger Verein will die PSR der Sprachenpolitik neue Impulse geben.
Der Verein Pro Svizra Rumantscha (PSR) wurde 1992 mit dem Ziel gegründet eine rätoromanische Tageszeitung herauszugeben. Seit es die Tageszeitung «La Quotidiana» gibt, widmet sich die PSR anderen Projekten, die der Förderung der rätoromanischen Sprache dienen. In den letzten Jahren hat der Verein z.B. ein Lehrmittel für nicht romanischsprachige Personen herausgegeben und Ferienlager für romanischsprachige Kinder organisiert. Zur Zeit organisiert die PSR unter anderem ein Austauschprojekt mit Schulklassen aus verschiedenen Teilen Romanischbündens, die unterschiedliche Idiome sprechen.
Die Statuten des Vereins Pro Svizra Rumantscha
I. NAME, SITZ UND ZWECK
Art. 1 – Name, Sitz
Unter dem Namen „Pro Svizra Rumantscha“ besteht ein Verein, dessen Sitz vom Vorstand bestimmt wird und für den die Vorschriften von Art. 60 bis 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird.
Art. 2 – Zweck
- Der Verein bezweckt die Erhaltung und Förderung der rätoromanischen Sprache und Kultur, besonders aber:
- die Herausgabe einer romanischen Tageszeitung in den bestehenden Idiomen und in Rumantsch Grischun.
- die Förderung der rätoromanischen Literatur, Lehre und Forschung und im Besonderen die Weiterbildung der romanischen Journalisten.
- die Entwicklung von digitalen rätoromanischen Projekten.
- Der Verein bezweckt im Weiteren die Gewährleistung der Viersprachigkeit der Schweiz. Er unterstützt, soweit es ihm zweckmässig erscheint, auch die Bemühungen der Lia Rumantscha und der ihr angeschlossenen Gesellschaften.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 – Erwerb
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche das 16. Altersjahr vollendet hat. Auch Gesellschaften und juristische Personen können als Mitglieder aufgenommen werden. Der Vorstand entscheidet auf schriftliches Gesuch hin über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ablehnen.
Art. 4 – Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Austritt, der 6 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich erklärt werden muss;
- durch Tod;
- bei juristischen Personen, einfachen Gesellschaften, Kollektiv– und Kommanditgesellschaften durch Auflösung;
- durch Ausschluss, den der Vorstand unter Angabe der Gründe aussprechen kann. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu, wobei der Rekurs innert 30 Tagen nach Zustellung der Ausschlussmitteilung mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung zu richten ist.
- wenn der Mitgliederbeitrag während drei aufeinander folgenden Jahren nicht bezahlt worden ist.
Art. 5 – Anspruch auf das Vereinsvermögen
Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen. Namentlich steht ausscheidenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.
III. MITTEL
Art. 6 – Mitgliederbeitrag
Jedes Vereinsmitglied hat einen jährlichen Vereinsbeitrag zu leisten, der für juristische Personen und Handelsgesellschaften höher sein soll als für natürliche Personen. Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.
Vorstand und Revisoren sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
Art. 7 – Weitere Mittel
Weitere Mittel des Vereins werden durch private und öffentliche Beiträge, durch Zuwendungen jeder Art, durch Dienstleistungen und Veranstaltungen beschafft. Gönner werden auf Wunsch durch den Vorstand über wichtige Vereinsaktivitäten und Beschlüsse periodisch orientiert. Sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.
Art. 8 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.
IV. ORGANISATION
Art. 9 – Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Vereinsversammlung;
- Der Vorstand;
- Die Kontrollstelle.
Art. 10 – Vereinsversammlung
- Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen, in der Regel innerhalb der ersten vier Monate des Jahres.
- Der Vorstand oder 5 Prozent der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.
- Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich, spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag, und hat die Traktanden bekanntzugeben.
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief mindestens 30 Tage vor der Vereinsversammlung mitgeteilt werden.
Art. 11 – Vorsitz
- Vorsitzender in der Vereinsversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.
- Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler.
- Der Aktuar führt das Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen.
- Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Aktuar zu unterzeichnen.
Art. 12 – Beschlussfähigkeit
Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder, beschlussfähig.
Art. 13 – Traktanden
Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
Art. 14 – Stimmrecht
Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich dafür bezeichneten Vertreter aus.
Art. 15 – Beschlussfassung
- Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Präsident stimmt mit.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.
- Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.
- Vereinsmitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.
Art. 16 – Befugnisse
Es findet jährlich mindestens eine Vereinsversammlung statt. Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
- Wahl des Vorstandes von mindestens 4 Mitgliedern sowie des Präsidenten für die Dauer von 3 Jahren.
- Wahl der 2 Rechnungsrevisoren sowie des Suppleanten für die Dauer von 3 Jahren;
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
- Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen;
- Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, der Rechnungsrevisoren und der Kommissionen, welche von der Vereinsversammlung gewählt wurden;
- Beschlussfassung über Rekurs im Sinne von Art. 4;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens;
- Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind sowie über alle Gegenstände der Traktandenliste.
Art. 17 – Vorstand
- Der von der Vereinsversammlung gewählte Vorstand konstituiert sich selbst (Vizepräsident, Aktuar, Kassier).
- Der Vorstand bezeichnet eine Geschäftsstelle.
- Er regelt die Zeichnungsberechtigung
Art. 18 – Einberufung
- Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.
- Zwei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat.
- Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich, in der Regel zehn Tage im Voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben.
- Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 19– Beschlussfassung
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
- Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg oder über digitale Stimmabgabe gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt.
- Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.
Art. 20 – Traktanden
Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
Art. 21 – Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen werden, insbesondere über:
- Führung des Vereins und Umsetzung des Vereinszweckes;
- Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
- Vertretung des Vereins gegenüber Dritten;
- Beschlussfassung über die Verwaltung und die Anlage des Vereinsvermögens. Der Vorstand verfügt – ausserhalb des Jahresbudgets – über einen jährlichen Kredit von höchstens 50’000 Fr.;
- Ausarbeitung von Reglementen;
- Abschluss von Verträgen, Beschlussfassung über Anhebung von Prozessen, Klagerückzügen und Vergleichen;
- Wahl der Mitglieder des Patronatskomitees sowie von Kommissionen, welche durch den Vorstand bestellt werden, Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die Vereinsversammlung;
- Einberufung der Vereinsversammlung;
- Orientierung der Gönner über wichtige Vereinsaktivitäten.
Art. 22 – Patronatskomitee
Ein Patronatskomitee unterstützt die Anliegen des Vereins Pro Svizra Rumantscha. Als Mitglieder des Patronatskomitees können Persönlichkeiten, die sich für die Erhaltung der rätoromanischen Sprache und Kultur besonders verdient gemacht haben oder sich für die Zielsetzung der Pro Svizra Rumantscha engagieren möchten, gewählt werden. Die Mitglieder des Patronatskomitees haben keine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
Art. 23 – Entschädigung
- Der Vorstand kann Vorstands- und Vereinsmitglieder für Auslagen, Sitzungen und Arbeiten im Interesse des Vereins Entschädigungen zusprechen.
- Er bestimmt auch die Entschädigung für die Geschäftsstelle.
Art. 24 – Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Suppleanten, welche alle drei Jahre gewählt werden. Sie sind dreimal wiederwählbar. Sie prüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten jährlich zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich Bericht.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 25 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der an der Vereinsversammlung Anwesenden.
Art. 26 – Liquidation
Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung. Das im Falle der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen ist einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung mit Sitz in der Schweiz zuzuwenden.
Art. 27 – Inkrafttreten
Diese revidierten Statuten treten mit dem Beschluss der Generalversammlung des Vereins vom 17. Juni 2022 in Kraft und ersetzen die Statuten der Gründungsversammlung vom 7. November 1992 und die nachfolgenden Änderungen.
Die Co-Präsidenten: Barbla Etter und Dominic Blumenthal
Die Aktuarin ad hoc: Alina Müller